Satzung der Grünen Liste

Gengenbach (e.V.)

Stand: 20.09.1994

1.       Präambel

Die GRÜNE LISTE GENGENBACH e.V. (GLG) ist eine freie Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern. Parteilich ungebunden, jedoch dem „Bündnis 90/Die Grünen“ nahe stehend, will sie die Kommunalpolitik in Gengenbach mitprägen und gestalten.

Die GLG arbeitet unter Berücksichtigung folgender Prinzipien:

  • respektvoller, schonender Umgang mit Mensch und Umwelt
  • Förderung bürgerlichen Engagements
  • Verantwortung gegenüber dem Gemeinwesen und besonders gegenüber den sozial und politisch Benachteiligten
  • Verwirklichung demokratischer Grundwerte

Der Verein hat seinen Sitz in Gengenbach. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des einschlägigen Absatzes der AO. Die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel dürfen nur zu den in der Präambel genannten Zwecken verwendet werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Restvermögen an den BUND.

2.       Mitgliedschaft

Mitglied der GLG kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und Zielen der Gruppe bekennt.

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und Beitragsfreistellungen werden von der Hauptversammlung festgelegt.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der GLG zu beantragen und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung (Beschluss mit einfacher Mehrheit).

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem/einer der Sprecher/innen.

3.       Organe

Die Organe der GLG sind:

  • Mitglieder-Hauptversammlung
  • Mitgliederversammlung
  • Sprecher/in
  • Sprecher/in (führt die Kasse)
  • Sprecher/in (Schriftführer/in)

 

3.1.    Mitglieder-Hauptversammlung

Die Mitglieder-Hauptversammlung findet einmal im Jahr statt.

Hierzu wird mindestens vier Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

Jedes eingetragene Mitglied ist in der Mitglieder-Hauptversammlung stimmberechtigt.

Beschlüsse, die die Geschäftsgrundlage betreffen, werden mit Zweidrittelmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit werden Anträge abgelehnt.

Anträgen zur Tagesordnung gebührt vorrangige Bedeutung.

Die Mitglieder-Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.

Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von drei Wochen eine zweite Mitglieder-Hauptversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

Diese ist - ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder – beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Mitglieder-Hauptversammlung ist auf diese besondere Tatsache hinzuweisen.

Über jede Mitglieder-Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

3.1.1.Außerordentliche Mitglieder-Hauptversammlung

Eine außerordentliche Mitglieder-Hauptversammlung kann auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag aller Sprecher einberufen werden. Hierzu wird zwei Wochen zuvor schriftlich mit der Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.

3.1.2  Aufgaben der Mitglieder-Hauptversammlung

  • Beschlussfassung über Geschäftsgrundlage
  • Wahl, Abwahl und Entlastung der Sprecher
  • Entscheidung über die Teilnahme an Kommunalwahlen

3.2.    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig mindestens monatlich statt. Sie dient dazu, alle anfallenden Angelegenheiten (Aktionen, Wünsche und Anträge) zu besprechen.

Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

3.3.    Sprecher

Für die Gewährleistung einer effektiven Arbeit der GLG werden drei Sprecher/innen gewählt. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Politische Mandatsträger sollen nicht in diese Ämter gewählt werden.

Die Sprecher/innen werden in der Mitglieder-Hauptversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt, durch konstruktives Misstrauensvotum in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit abgewählt.

Die Amtszeit beginnt nach Ende der Mitglieder-Hauptversammlung und endet mit neuer Mitglieder-Hauptversammlung.

 

3.3.1  Die Aufgaben der Sprecher werden wie folgt definiert:

  • Vorbereitung der Mitglieder-Hauptversammlung
  • Erstellen der Tagesordnung
  • Sammlung und Weiterleitung von Informationen
  • Verantwortung für Öffentlichkeitsarbeit und Kontakte nach außen
  • Organisation von Arbeitskreisen und Mitgliederversammlungen
  • Gruppeninterne Kommunikation

Die aufgeführten Aufgaben können/sollen delegiert werden.

Jede/r Sprecher/in ist berechtig, den Verein allein nach außen zu vertreten.

3.3.2  Der/die 2. Sprecher/in führt die Kasse

3.3.3  Der/die 3. Sprecher/in ist Schriftführer/in.

4.       Arbeitskreise/Gemeinderatsfraktion

Die Bildung von Arbeitskreisen zu Themenschwerpunkten wird angestrebt

Die Arbeitskreise und die Gemeinderatsfraktion arbeiten selbständig, sollten jedoch regelmäßig der Mitgliederversammlung, müssen jährlich der Mitglieder-Hauptversammlung einen Tätigkeitsbericht geben.

77723 Gengenbach, 20.09.1994