In der letzten Gemeinderatssitzung wurde insbesondere von der CDU-Fraktion Kritik an der Berichterstattung über unsere Jahreshauptversammlung geübt. Uns wird vorgeworfen, wir hätten Beschlüsse, die im Gemeinderat im vergangenen Jahr gemacht wurden, als unsere „alleinigen“ Erfolge dargestellt.

 

Als Antwort haben wir gegeben:

„Die GLG ist ein eingetragener Verein. In der

Jahreshauptversammlung haben wir (nach unserer Satzung) unseren Mitgliedern Rechenschaft über die geleistete Arbeit zu geben und zu berichten. Bereits in unserer Haushaltsrede in dieser Gemeinderatssitzung haben wir darauf hingewiesen, dass die Beschlüsse, die im Gemeinderat gefasst werden „gemeinsame Erfolge“ sind. Einzelne Fraktionen können keine Mehrheitsbeschlüsse herbeiführen. Wir haben über Themen berichtet, die einen engen Bezug zu unserem Wahlprogramm haben und für die wir uns als Fraktion im Gemeinderat eingesetzt haben. Auch wenn von Seiten der GLG nicht alles initiiert wurde. Und mit manchen unserer Anträge („Pestizidfreies Gengenbach“, Reduzierung der Gebäudehöhe im Gewerbepark Kinzigpark) sind wir unterlegen. Aber auch das gehört zum demokratischen Leben.“

Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass einige Beschlüsse im Gemeinderat auf unsere Initiativen zurückzuführen sind, weil wir konkrete Anträge gestellt haben, die zum größten Teil auf dieser Homepage veröffentlicht sind, zum Teil aber auch in Papierform vorliegen und nachzulesen sind.

Zur Kritik, es gibt keine gesetzliche Verpflichtung der Stadt, Eingriffskompensationen an die untere Naturschutzbehörde des Ortenaukreises zu melden, damit diese veröffentlicht werden können, sind wir anderer Meinung. Es ist immer noch so, dass die Stadt Gengenbach ihrer Verpflichtung nicht nachkommt.

Die Stadt ist nach der Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) dazu verpflichtet, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft in einem Kompensationsverzeichnis zu erfassen und geht auf § 17 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zurück. Aufgabe und Ziel dieses Verzeichnisses ist es vor allem, die Nachprüfbarkeit der ordnungsgemäßen Umsetzung der für die Kompensation eines Eingriffs vorgesehenen Maßnahmen zu erleichtern und die Überplanung von Flächen, die bereits Kompensationszwecken gewidmet sind, zu verhindern.

Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO)

Die Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr geht auf § 17 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zurück. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft in einem Kompensationsverzeichnis zu erfassen sind.Die KompVzVO trifft Regelungen zur näheren Ausgestaltung dieser bundesrechtlichen Vorgabe. Das Kompensationsverzeichnis besteht in Baden-Württemberg aus der Abteilung Eingriffskompensation, in die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufzunehmen sind, und einer Abteilung Ökokonto, in der Ökokonto-Maßnahmen erfasst werden, denen die untere Naturschutzbehörde zugestimmt hat, die aber noch nicht (oder nicht vollständig) für die Kompensation eines Eingriffs herangezogen wurden.Aufgaben und Ziele des Kompensationsverzeichnisses sind

  • die Nachprüfbarkeit der      ordnungsgemäßen Umsetzung der für die Kompensation eines Eingriffs      vorgesehenen Maßnahmen zu erleichtern,
  • die Überplanung von      Flächen, die bereits Kompensationszwecken gewidmet sind, zu verhindern,
  • eine erneute Verwendung      von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die bereits einem Eingriff zugeordnet      worden sind, für die Eingriffskompensation auszuschließen und
  • vorgezogene Ausgleichs-      und Ersatzmaßnahmen (Ökokonto-Maßnahmen) zu bevorraten.

Die erforderlichen Daten, die in die Abteilung Eingriffskompensation einzutragen sind, werden der unteren Naturschutzbehörde mit Hilfe elektronischer Vordrucke von der Behörde vorgelegt, die über den Eingriff entschieden hat (z. B. untere Baurechtsbehörde, Regierungspräsidium als Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde).Es handelt sich im Wesentlichen um Angaben zur Identifikation des Eingriffs, zur Lage der Kompensationsfläche, zur Beschreibung der Kompensationsmaßnahme und zu Vorgaben zur fristgerechten Umsetzung der Kompensationsmaßnahme.Die Zulassungsbehörde kann den Eingriffsverursacher verpflichten, diese Angaben oder einen Teil dieser Angaben vorzulegen, insbesondere wenn es sich um komplexe Kompensationsmaßnahmen handelt. Später hat die Zulassungsbehörde Angaben über den Stand der Umsetzung und die Unterhaltung der Kompensationsmaßnahme mitzuteilen. Die Daten in der Abteilung Eingriffskompensation sind grundsätzlich öffentlich einsehbar.