Positionspapier von Uli Hilscher

 Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13b Baugesetzbuch – Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren.

Vorausschicken möchte ich, dass der §13b BauGB recht umstritten ist. Es liegt vom BUND ein Klage beim Bundesverwaltungsgericht vor mit der Frage: Darf deutsches Baurecht europäisches Umweltrecht aushebeln. Die Gültigkeit des Paragraphen läuft in ca. 6 Wochen zum Ende des Jahres aus.

Was Bedeutet das beschleunigte Verfahren Fall für den Umweltschutz?

Im vorliegenden Fall sind von 2,1 ha Gesamtfläche ca. 1,4 ha als FFH-Mähwiesen kartiert bzw. 66 %. Auf ca. der Hälfte der Flächen sind ältere Streuobstbäume anzutreffen.

Für den FFH Status der Wiese, die Streuobstbäume und die geschützten Arten muss nach dem Naturschutzgesetz auf alle Fälle ein Ausgleich geschaffen werden.

Es wird jedoch auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht verzichtet.

Hauptärgernis ist aber, dass keine Ausgleichsmaßnahmen, angelehnt an die Ökokontoverordnung, vorgesehen sind.

Was wir durch das beschleunigte Verfahren aufgeben, ist der Ausgleich für die Zerstörung des Bodens und des Lebensraumes Streuobstwiese durch Versiegelung und Umnutzung.

Ein intakter, naturnaher Boden bildet die Lebensgrundlage für uns alle, sei es als Lebensmittelspender oder als Träger unserer Ökosysteme mit all ihrer Biodiversität und des Klimas.

In sofern betreffen die Auswirkungen des Flächenschwundes uns alle und nicht nur die unmittelbar vor Ort Betroffenen.

Der Gesetzgeber versucht deshalb, mit sogenannten Ausgleichsmaßnahmen, den Schaden für die Allgemeinheit zu begrenzen, in dem andernorts Flächen ökologisch aufgewertet werden. Man bedient sich dazu eines Punktesystems, um den Ausgleich zu quantifizieren. Das möchte ich am Beispiel überschlägig darstellen:

Nach der Ökokontoverordnung wird die Magerwiese in der Hubstraße mit 21 Punkten pro m² bewertet. Eine zukünftig versiegelte Fläche würde mit 0 Punkten, eine Rasenfläche mit 4 Punkten bewertet. Zieht man die zukünftige Bewertung , im Durchschnitt 2 Punte, von der aktuellen ab, ergibt sich 19 Punkten pro m². Bei 21.000 m² Bauland multipliziert mit 19 Punkten fielen also ca. 399.000 Ökopunkte an. Bei einer durchschnittlich angenommenen  Bewertung von 80 Cent pro Ökopunkt, ergibt sich ein monetärer Wert für den entgangenen Ausgleich von ca. 320. 000 € bzw. 15 € / m² bezogen.

Der oben genannte Pflichtaufgabe für die Verlagerung der FFH Wiese, Streuobst-Neupflanzungen und artenschutzrechtliche Maßnahmen mit den vorausgehenden Gutachten kommt mit den erforderlichen Kosten noch  hinzu. Für deren Kostenschätzungen fehlen mir die Informationen.

Was zeigt sich daran?

Die Ausgleichskosten für den Eingriff in die Natur sind an diesem Standort sehr hoch. Sie sind ein Ausdruck für die hohe ökologische Wertigkeit der Ausgangsfläche.

Im Normalfall trägt der Verursacher, sprich der zukünftige Grundstücksbesitzer, diese Kosten. Aber anstatt ehrlicherweise sich den hohen Umweltkosten zu stellen, werden diese durch Anwendung von 13b in Luft aufgelöst.

Die Auswirkungen der Zerstörung des Landschaftsbildes sowie der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts werden damit vergesellschaftet, auf jeden von uns umgelegt, jedem Bürger wird ein kleines Stück seiner zum Leben benötigten Umweltressourcen gestohlen.

Deshalb lehnt die Grüne Liste die  Anwendung des § 13b BauGB ab.

Uli Hilscher 16.11.2022